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Inhalt

Grafik zu Geologiedatengesetz

Kontakt

  • Fr. Thiel, M.Sc.
  • Fon: +49 2151 897-460
  • Fr. Pohl, M.Sc.
  • Fon: +49 2151 897-254
  • Anfragen an: geodaten@gd.nrw.de

Geologiedatengesetz

Das Geologiedatengesetz (GeolDG) ist seit dem 30. Juni 2020 in Kraft und ersetzt das Lagerstättengesetz von 1934. Es regelt die Erfassung, Sicherung und Bereitstellung geologischer Daten.

Anzeigen und Übermitteln

Gemäß GeolDG müssen geologische Untersuchungen angezeigt und die erhobenen Geodaten an den GD NRW übermittelt werden. Hierzu steht Ihnen weiterhin das Onlineportal: Bohranzeige NRW zur Verfügung. Darüber hinaus stellen wir Ihnen Informationen für alle weiteren Untersuchungen bereit.

Kategorisieren

Nach GeolDG müssen erhobene Geodaten kategorisiert werden. Die Datenkategorisierung wird öffentlich bekanntgegeben. Kann der GD NRW den Inhaber geologischer Daten mit den verfügbaren Mitteln nicht ermitteln, sieht das Gesetz die Durchführung eines Aufgebotsverfahrens für inhaberlose Daten mit anschließender öffentlicher Zustellung und Bekanntgabe des Ausschlussbescheides vor.

Öffentliche Bereitstellung

Abschließend erfolgt die öffentliche Bereitstellung je nach Datenkategorisierung über unsere Website Karten & Daten, das GEOportal.NRW und OpenGeodata.NRW.

Detaillierte Informationen zu den Themen Anzeigen und Übermitteln, Kategorisieren und Öffentliche Bereitstellung sowie Fragen und Antworten finden Sie in den Infoboxen.

Geologische Daten werden insbesondere benötigt

  • zur Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen und für weitere Nutzungen des geologischen Untergrunds,
  • zur Erkennung, Untersuchung und Bewertung geogener (natürlicher) oder anthropogener (menschengemachter) Risiken,
  • in der Wasserwirtschaft, der Land- und Forstwirtschaft, der Bauwirtschaft und bei der Planung großer Infrastrukturprojekte sowie
  • für das Standortauswahlverfahren nach dem Standortauswahlgesetz.

Rechtssicherheit für das Verwaltungshandeln

Mit dem Gesetz erhalten die zuständigen Behörden eine verlässliche Rechtsgrundlage. Es sorgt für einen angemessenen Ausgleich zwischen dem berechtigten Schutz privater und unternehmerischer Interessen und dem öffentlichen Interesse an geologischen Daten.

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