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Deutschland hat sich zum Ziel gesetzt, bis zum Jahr 2031 auf Basis eines bundesweiten Standortauswahlverfahrens den Standort für das Endlager zu finden. Rechtliche Grundlage bildet das Standortauswahlgesetz, kurz StandAG. Dieses schreibt einen wissenschaftsbasierten und transparenten Such- und Auswahlprozess nach einem festgelegten Verfahren und nach gesetzlich definierten Kriterien vor. Das Ziel: Den Standort für den dauerhaften Verbleib hochradioaktiver Abfälle finden, der die bestmögliche Sicherheit für einen Zeitraum von einer Million Jahren bietet.
„Weiße Landkarte“
Kein Bereich in Deutschland wird von vorneherein als Endlagerstandort ausgeschlossen deshalb „weiße Landkarte“. Als grundsätzlich geeignete Wirtsgesteine sieht das StandAG vor: Steinsalz, Tongestein und Kristallingestein in einer Mindestmächtigkeit von 100 m.
… als Informations- und Datenlieferant bei der Standortauswahl
Die Suche nach einem Standort für die Endlagerung hoch radioaktiver Abfallstoffe ist Angelegenheit des Bundes. Bei regionalgeologischen Fragen geben die Staatlichen Geologischen Dienste der Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE) und dem Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) Auskunft. Neben Informationen zur Verbreitung potenziell geeigneter Gesteinsformationen sind dabei auch geowissenschaftliche Ausschlusskriterien, Mindestanforderungen und Abwägungskriterien von Bedeutung. Der GD NRW organisiert die gesetzlich vorgeschriebenen Datenlieferungen und berät umfassend, unvoreingenommen und fachlich neutral.
… als Gutachter bei den Sicherungsvorschriften
„Gebiete, die als bestmöglich sicherer Standort für die Endlagerung in Betracht kommen, sind vor Veränderungen zu schützen, die ihre Eignung als Endlagerstandort beeinträchtigen können“, so verlangt es das Gesetz.
Die sogenannten Sicherungsvorschriften können erhebliche Konsequenzen für die Geothermienutzung, die Grundwassererschließung und die Suche nach Rohstoffen haben. Solange die Regionen für die übertägige Erkundung nicht feststehen, unterliegt jede in einem „identifizierten Gebiet“ geplante und mehr als 100 m tiefe Bohrung einem Zustimmungsvorbehalt seitens des BASE. So soll verhindert werden, dass potenziell geeignete Endlagerstandorte durch Bohrungen „perforiert“ und somit unbrauchbar werden.
Konkret bedeutet das: Die Untere Wasserbehörde oder wenn eine Betriebsplanpflicht erklärt wird die Bezirksregierung Arnsberg beteiligt hierzu den GD NRW. Dabei kommt der Stellungnahme des GD NRW eine besondere Bedeutung zu. Wir prüfen eingehend, ob mindestens eines der im Gesetz genannten Ausnahmekriterien erfüllt ist. Diese gutachterliche Stellungnahme ist die geowissenschaftliche Grundlage für das BASE, die Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern.
Das BASE informiert ausführlich über den Schutz möglicher Standorte.
Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE)
Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE)
Standortauswahlgesetz (StandAG)
„Zwischenbericht Teilgebiete“ der BGE
Stellungnahme des GD NRW zum „Zwischenbericht Teilgebiete“ PDF (400 KB)
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